Satzung unseres Vereins:
Satzung des
Fördervereins Umgehungsstraße Gumpersdorf e.V.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr1. Der Verein führt den Namen Förderverein Umgehungsstraße Gumpersdorf e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Gumpersdorf und ist in das Vereinsregister eingetragen
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, im Jahr der Gründung beginnt es mit der Gründungsversammlung
§ 2
VereinszweckZweck des Vereins ist die Förderung der Planung und Realisierung einer ortsnahen Umgehungsstraße für Gumpersdorf zum frühestmöglichen Zeitpunkt, sowie die Umwandlung des Ortskerns von Gumpersdorf in einen verkehrsberuhigten Bereich, durch alle dafür geeigneten Maßnahmen, wie:
Deutliches Zeichen für das Engagement der Gumpersdorfer Bürger für die Umgehungsstraße
Den Ort bestmöglich vor dem Verkehrslärm der B20 schützen
Die Sicherheit der Bürger im Ort verbessern, insbesondere die der Kinder
Optimale Lärmschutzeinrichtungen für die von der Umgehungsstraße betroffenen Bürger erreichen
Förderung der Abstimmung zwischen den Planungsbehörden, dem Gemeinderat und den Bürgern
Öffentlichkeitsarbeit über die Presse und bei den Politikern.
bei Bedarf Anregung von geeigneten Gutachten
§ 3
MitgliederMitglieder des Vereins können alle Personen und Körperschaften werden, die die Zwecke des Vereins ideell und durch ihren Beitrag unterstützen.
§ 4
Stimmrecht und WählbarkeitStimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die 18 Jahre oder älter sind.
Wählbar sind alle Vereinsmitglieder nach Vollendung des 21. Lebensjahrs.
§ 5
Beitritt und AufnahmeDer Beitritt zum Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung und Zustimmung des Vorstands.
§ 6
Austritt und Ausschluss1. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahrs.
2. Der Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied nach vorheriger Anhörung auszuschließen, das gegen die Ziele oder den Ruf des Vereins verstößt. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig mit Stimmenmehrheit.
§ 7
BeiträgeBeiträge entrichten alle Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder.
Der Beitrag beträgt im Gründungsjahr 5 € für Familien, Einzelpersonen oder Firmen, er wird in den Folgejahren jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.
§ 8
OrganeOrgane des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 9
Vorstand1. Der Vorstand des Vereins besteht aus 5 Mitgliedern: 1. und 2 Vorsitzender, Kassierer, Schriftführer und Pressewart.
2. Der Vorstand wird bei Gründung des Vereins und dann alle 2 Jahre von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit in der Reihenfolge von § 9 Pkt. 1 gewählt.
Die Wahl kann auch durch Zuruf erfolgen.
3. Bei Wegfall eines Vorstandsmitglieds vor Ablauf der Amtsperiode wird bei der nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatz gewählt
Die Vorstandsmitglieder bleiben auch noch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu Neuwahlen im Amt.
4. Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Im Innenverhältnis vertritt der 2. Vorsitzende den 1. nur, falls dieser verhindert ist.
5. Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und erhalten nur ihre Auslagen ersetzt.
6. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 4 Mitgliedern beschlussfähig.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Vertretung durch ein anderes Vorstandsmitglied ist zulässig.
§ 10
Berufung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
a) jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres,
b) nach Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen 3 Monaten.
2. In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der nach § 11 zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen, und die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.
§ 11
Form der Berufung
1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einzuladen.
2. Die Einladung der Versammlung muss die Tagesordnung beinhalten.
§ 12
Beschlussfähigkeit
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung.
§ 13
Beschlussfassung
1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt.
Auf Antrag von mindestens 10% der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder gemäß § 4.
3. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 14
Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
§ 15
Finanzen1. Über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins ist vom Kassierer Buch zu führen.
2. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des 1. oder 2. Vorsitzenden.
3. Von der Mitgliederversammlung werden jeweils für zwei Jahre 2 Kassenprüfer gewählt, die mindestens einmal je Geschäftsjahr ein Kassenprüfung vornehmen.
§ 16
GemeinnützigkeitDer Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung.
§ 17
Auflösung des VereinsDer Verein wird aufgelöst, wenn sein Zweck erfüllt ist.
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln Mehrheit. Die Auflösung ist zum Schluss eines Geschäftsjahrs möglich.
Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet die letzte Mitgliederversammlung.
Datum der Gründungsversammlung: 22.6.2006
Unterschriften:
gez. Walter Meier gez. Norbert Püschel gez. Ludwig Spermann
(1. Vorstand) (2. Vorstand) (Kassenwart)
gez. Verena Oppolzer
(Schriftführer / Pressewart)